Hier erfahren Sie Wissenwertes über die Geschichte des Anwesens „Friesser“. Sie können einerseits die Geschichten über die Friesserhube oder wie die Familie Reiterer in Glödnitz seßhaft wurde lesen, andererseits Apollonia Kreuters Geschichten über den Unhold beim Friesser bzw. den Wechselbalg beim Friesser nachschlagen.
Zur Geschichte der Friesserhube…
Bis zum Jahre 1848 war die Friesserhube der Grundherrschaft Domstift Gurk untertänig. Das heißt, der Bauer war zwar Besitzer seiner Hube, dies aber nur im Sinne von Besitz, nicht aber als eigentlicher Eigentümer. Nachdem im früheren Mittelalter die Ländereien eines Adeligen (Grundherren) von zentralen Höfen aus bearbeitet wurden, kam man später auf die Einzelhofbewirtschaftung. Bauern wurden Huben zugeteilt, die unrsprünglich vom Grundherren mit Vieh und allen Zubehör versehen wurden. Die unfreien, leibeigenen Bauern waren zu Abgaben verpflichtet, die aus den Früchten ihrer Felder, aus den Erträgnissen der Viehwirtschaft und aus persönlicher Arbeitsleistung (Robot) auf den Meiergründen des Grundherren bestanden. Im Laufe der Zeit wurden die Bedingungen für die Bauern gelockert. Es entwickelten sich zwei bäuerliche Besitzrechte, die Freistiftgerechtigkeit und das Kaufrecht.
ie mildere Form – das Freistiftrecht – hat den Bauern nur wenig persönliche Entfaltung in Bezug auf ihren Besitz gebracht. Jede Veränderung bedurfte der Zustimmung des Grundherren, auch war in diesem Falle kein Erbrecht gegeben. Bei freier Stift ein Anwesen zu „besitzen“, bedeutete, dass der Bauer jederzeit abgestiftet, das heißt abgesetzt, werden konnte. Zwar war dies nur äußerst selten der Fall, konnte jedoch im Falle schlechter Wirtschaftsführung durchaus vorkommen. Auf der Friesserhube passierte das zweimal. In einem Fall wurde die Hube von der Herrschaft zurückgenommen, im zweiten Fall war es der Besitzer selbst, der die Hube „anheimsagte“, dh, freiwillig den Besitz zurückgab. Die Grundherrschaft, die ja auf die Erträge der Huben angewiesen war, hatte natürlich das Bestreben, tüchtige Bauern auf ihren Höfen zu belassen. So entwickelte sich im Laufe der Zeit auch hier ein Erbrecht, das laut Gewohnheit den jüngsten Sohn als Nachfolger vorsah. Mitunter wurden sogar weibliche Erbfolgen gestattet, wenn ein geeigneter Schwiegersohn vorhanden war.
Das Kaufrecht als zweite Besitzform erlaubte dem Bauern das freie Vererben, Vertauschen oder Verkaufen seines Anwesens. Auch er war noch Untertan mit allen Abgaben, doch konnte er weitaus früher über seinen Besitz verfügen. Das Kaufrecht konnte käuflich erworben werden. Viele Bauern nutzten dies, um wenigstens einen geringen Teil der Selbstständigkeit zu erlangen. In das Jahr 1848 fällt jenes Ereignis, das von unerhörter Wichtigkeit für den Bauernstand war: die Aufhebung der Untertänigkeit, die Auflösung der Grundherrschaften und die darauf folgende Grundentlastung. War der Bauer bis dato zwar Besitzer seiner Liegenschaft (im Sinne von „darauf sitzen“, also: es benützen), so wurde er durch die nun folgende Grundentlastung zum tatsächlichen Eigentümer seiner Wiesen, Äcker und Wälder. Für das Herzogtum Kärnten kam am 11. September 1848 zwecks Aufhebung der Untertänigkeit eine Verordnung heraus, wonach der Bauer an die Grundherrschaft ein Drittel des 20-fachen Jahreszinses für das Eigentum an Grund und Boden zu bezahlen hatte. Die Schätzung der Naturalzinse und die Ausstellung der Entlastungsurkunden nahm viel Zeit in Anspruch, sodass einige Jahre vergingen bis die Grundentlastung ihren Abschluss fand.